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Wiedereingliederung nach Krankheit – was Sie wissen sollten
Sind Arbeitnehmende aus gesundheitsbedingten Gründen über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig, kann die Rückkehr an den Arbeitsplatz eine Herausforderung sein. Eine Wiedereingliederung ist in diesem Fall eine hilfreiche Unterstützung. Welchem Zweck sie dient und was es bei der Durchführung aus Arbeitgebersicht zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Wiedereingliederung nach Krankheit?
(Stand: Deutschland)
Bei einer Wiedereingliederung handelt es sich um eine rehabilitativ-therapeutische Maßnahme, die auch als Hamburger Modell bekannt ist. Sie dient dazu, Arbeitnehmende nach längerer Krankheit schrittweise wieder an die Berufstätigkeit heranzuführen. Dies geschieht unter der Leitung der behandelnden Arzt:innen und in Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person.
Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist nicht mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu verwechseln. Letzteres müssen Arbeitgebende anbieten, sofern Mitarbeitende in 12 Monaten mehr als sechs Wochen am Stück oder mit kurzen Unterbrechungen krankgeschrieben sind. Diese Pflicht ist in § 167 SGB IX gesetzlich verankert. Beim Hamburger Modell handelt es sich hingegen um eine freiwillige Maßnahme, die Arbeitgebende ablehnen können.
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Hamburger Modell und dem BEM besteht in Bezug auf die Krankenversicherung. Die stufenweise Wiedereingliederung kommt nur für gesetzlich versicherte Personen infrage, während das BEM auch für privat versicherte Arbeitnehmende anwendbar ist. Aber: Die zwei Varianten sind kombinierbar. So ist es in der beruflichen Praxis üblich, das Hamburger Modell als eine von mehreren Maßnahmen in das BEM zu integrieren.
Grundlagen und Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung
Die Rechtsgrundlage für die Wiedereingliederung nach Krankheit bildet § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen besteht eine ähnliche Regelung in § 28 SGB IX. Aus dem Gesetzestext gehen die folgenden Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahme hervor:
- Arbeitnehmende sind gesetzlich versichert, weiterhin arbeitsunfähig und möchten auf lange Sicht an den Arbeitsplatz zurückkehren.
- Behandelnde Ärzt:innen bescheinigen, dass die erkrankte Person teilweise wieder belastbar ist.
- Ärzt:innen stellen einen Stufenplan auf, der die Art und den Umfang der möglichen Tätigkeiten im zeitlichen Ablauf sowie den Beginn und das Ende der Wiedereingliederung beinhaltet.
- Es besteht eine reelle Chance, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit mithilfe der Maßnahme wieder voll ausüben können.
- Arbeitnehmende, Arbeitgebende und der Versicherungsträger stimmen der Wiedereingliederung zu.
Bei den behandelnden Ärzt:innen kann es sich um Hausärzt:innen, Ärzt:innen im Reha-Zentrum oder Betriebsärzt:innen handeln.
Wann und warum braucht man eine Wiedereingliederung?
Eine stufenweise Wiedereingliederung ist für Arbeitnehmende gedacht, die nach längerer Erkrankung ihre vorherige Tätigkeit allmählich wieder aufnehmen möchten. Der gesundheitsbedingte Ausfall kann hierbei auf eine körperliche oder psychische Krankheit zurückgehen.
Aus diesen Gründen ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll:
- Betroffene Arbeitnehmende können sich schrittweise wieder an den Berufsalltag gewöhnen.
- Sie nehmen wieder am Sozialleben teil und fühlen sich wertgeschätzt, was sich positiv auf die Genesung auswirken kann.
- Die Gefahr eines erneuten Ausfalls durch eine zu schnelle, zu starke Belastung sinkt.
- Die Wiedereingliederung nach langer Krankheit kann mit präventiven Maßnahmen kombiniert werden, die bei bestimmten Krankheitsbildern vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen können.
- Mitarbeitende sichern ihren Arbeitsplatz und rutschen nicht in die Arbeitslosigkeit.
- Das Unternehmen muss die Stelle nicht neu besetzen, sondern behält eine erfahrene Kraft.
Es wird klar: Eine Wiedereingliederung ist für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichermaßen vorteilhaft. Durch die ärztliche Begleitung ist sichergestellt, dass der Mitarbeitende sich nicht übernimmt. Aus diesem Grund ist die Maßnahme entscheidend für die anhaltende Gesundheit und den zukünftigen Erfolg im Job.
Wiedereingliederung und ihr Ablauf – das Hamburger Modell
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerem Ausfall ist mithilfe verschiedener Systeme möglich. Eine der meistgenutzten Methoden ist das Hamburger Modell. Hierbei umfasst der Arbeitstag anfangs nur wenige Stunden. Pro Woche steigern sich die Anzahl an zu leistenden Arbeitsstunden sowie der Arbeitsumfang – festgelegt durch behandelnde Ärzt:innen.
Der Stufenplan: Vorstellung der einzelnen Stufen mit Beispielen
Bei dem folgenden Stufenplan handelt es sich um ein Beispiel. So ist es möglich, die einzelnen Stufen länger oder kürzer zu gestalten.
1. bis 2. Woche
Arbeitszeit pro Tag: 4 Stunden
Aufgaben: Neue Tools kennenlernen, administrative Tätigkeiten ausüben, Austausch mit Kolleg:innen pflegen, sich über den aktuellen Stand von Projekten informieren.
Zu vermeiden: Termindruck, anspruchsvolle Aufgaben, zu hohes Arbeitsaufkommen.
3. bis 5. Woche
Arbeitszeit pro Tag: 5 Stunden
Aufgaben: Meetings beiwohnen, Arbeitsergebnisse der Kolleg:innen prüfen, selbst kleinere Aufgaben übernehmen.
Zu vermeiden: Termindruck, anspruchsvolle Aufgaben, zu hohes Arbeitsaufkommen.
6. bis 8. Woche
Arbeitszeit pro Tag: 6 Stunden
Aufgaben: Aktiv an Besprechungen teilnehmen, Aufgaben mit leicht erhöhten Anspruch erledigen, Kontakt zu Kund:innen und Geschäftspartner:innen wieder aufnehmen.
Zu vermeiden: Termindruck, zu hohes Arbeitsaufkommen.
Ab der 9. Woche
Arbeitszeit pro Tag: 8 Stunden
Aufgaben: Alle im individuellen Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeiten, die die Arbeit in der jeweiligen Position mit sich bringt.
Zu vermeiden: Termindruck.
Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden beim Hamburger Modell
Während einer Wiedereingliederung sind Arbeitgebende wichtige Partner:innen der Mitarbeitenden, auch wenn der eigentliche Arbeitsvertrag in dieser Zeit ruht. Entscheidend für den Erfolg der Maßnahme ist, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten anerkennen.
Für Arbeitgebende:
- können das Hamburger Modell als Wiedereingliederungsmaßnahme ablehnen
- haben das Recht, die Wiedereingliederung vorzeitig zu kündigen sowie eine Verlängerung oder Verkürzung zu empfehlen
- müssen sich an den von Ärzt:innen erstellten Stufenplan halten
- müssen während der Maßnahme kein reguläres Gehalt zahlen
Für den Arbeitnehmende:
- können das Hamburger Modell als Wiedereingliederungsmaßnahme ablehnen und dürfen dadurch nicht benachteiligt werden
- haben das Recht, die Wiedereingliederung vorzeitig abzubrechen sowie eine Verlängerung oder Verkürzung zu beantragen
- müssen sich an den von Ärzt:innen erstellten Stufenplan halten
- haben während der Maßnahme keinen Anspruch auf reguläres Gehalt, Urlaub oder Sonderzahlungen der Arbeitgebenden
- bleiben während der Wiedereingliederung versichert
Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt: Änderungen am Stufenplan sind nur mit Zustimmung der Krankenversicherung und unter Rücksprache mit den behandelnden Ärzt:innen möglich.
Planung und Beantragung einer Wiedereingliederung
Der Vorschlag für eine Wiedereingliederungsmaßnahme kann von jeder beteiligten Partei ausgehen – also von Arbeitnehmenden, von behandelnden Ärzt:innen, von der Krankenkasse oder von Arbeitgebenden. Die Planung und Beantragung erfolgt in drei Schritten.
- Gespräch mit Ärzt:innen
Bevor die Reintegration in den Berufsalltag erfolgen kann, steht ein Austausch mit behandelnden Ärzt:innen an. Diese entscheiden, ob der Genesungszustand der betroffenen Person eine teilweise Belastung zulässt und ob eine Chance auf Erfolg besteht. Ist dies der Fall, erstellen sie einen individuellen Stufenplan. Anschließend schreiben Ärzt:innen Arbeitnehmende für die Dauer der Wiedereingliederung krank. Dies ist die Voraussetzung, um während der beruflichen Reintegration Zahlungen vom Versicherungsträger zu erhalten.
- Abstimmung mit Arbeitgebenden
Für Arbeitnehmende ist es rechtlich nicht verpflichtend, Arbeitgebende vorab über die Maßnahme zu informieren. Da diese die stufenweise Wiedereingliederung jedoch ablehnen können, ist eine Kontaktaufnahme vor der Beantragung sinnvoll. In vielen Fällen ist diese sogar unverzichtbar, damit Ärzt:innen die Anforderungen am Arbeitsplatz bei der Erstellung des Stufenplans berücksichtigen können.
- Beantragung bei Versicherungsträgern
Nach der Einigung zwischen behandelnden Ärzt:innen, Arbeitnehmenden und Unternehmen folgt die Beantragung der Wiedereingliederung bei der Versicherung. Schließt die Maßnahme binnen vier Wochen an einen Reha-Aufenthalt an, greift die Rentenversicherung. In allen anderen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Ausnahme: Geht die zugrundeliegende Erkrankung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurück, kann alternativ die Unfallversicherung zuständig sein. Stimmt die Versicherung dem Vorhaben zu, unterschreiben alle beteiligten Parteien den Stufenplan und die Maßnahme kann beginnen.
Fakten zur Durchführung der Wiedereingliederung
Kein Wegfall wertvoller Kompetenzen, keine Rekrutierungskosten – für Personalverantwortliche lohnt es sich, ihren Beitrag zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung zu leisten. Die folgenden Fakten dienen als Orientierungshilfe.
- Arbeitnehmende müssen an dem Arbeitsplatz eingegliedert werden, an dem sie später arbeiten werden.
- Die Maßnahme ist für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung.
- Die ärztlichen Empfehlungen zum Workload und zur Arbeitsumgebung im Stufenplan sind einzuhalten.
- Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag ruht und bleibt von einer Kündigung der Wiedereingliederungsmaßnahme unberührt.
- Arbeitnehmende haen keinen Anspruch auf Gehalt; freiwillige Zahlungen sind im Stufenplan festzuhalten und dem Versicherungsträger mitzuteilen.
- Sobald Arbeitnehmende wieder mindestens zwei Wochen lang voll arbeiten, haben sie Urlaubsanspruch.
- Nehmen Arbeitnehmende an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht an der Maßnahme teil, gilt die Wiedereingliederung als gescheitert.
Wichtig: Das Hamburger Modell kann blockweise gestaltet werden. Hierbei arbeiten Arbeitnehmende einen vollen Tag und haben anschließend beispielsweise zwei Tage frei.
Herausforderungen bei der Wiedereingliederung
Für Arbeitnehmende und Unternehmen stellt die berufliche Reintegration einen Ausnahmezustand dar. Umso wichtiger ist es, die typischen Hürden bei der Wiedereingliederung zu kennen.
Hürden vor der Wiedereingliederung
Oft führen Missverständnisse zur Ablehnung durch Arbeitgebende oder Arbeitnehmende. In diesem Fall kann ein klärendes Gespräch helfen, in dem die befürwortende Seite den Zweck und die Vorteile der Maßnahme herausstellt. Lehnt die Kranken- oder Rentenversicherung den Antrag ab, liegt dies oft an einem reinen Formfehler. Den Stufenplan gemeinsam mit behandelnden Ärzt:innen zu überarbeiten und einen erneuten Antrag zu stellen, kann dann helfen.
Hürden während der Wiedereingliederung
Förderlich für den Erfolg der Maßnahme ist, sich das gemeinsame Ziel vor Augen zu halten und regelmäßige Gespräche zu vereinbaren. Auch die Mitarbeit der übrigen Belegschaft ist relevant. Arbeitgebende und Arbeitnehmende sollten das restliche Team gemeinsam über die anstehende Wiedereingliederung informieren. So kann dieses zu einem genesungsförderlichen Arbeitsumfeld beitragen und Rücksicht auf die betroffene Person nehmen.
Die wichtigsten Fragen im Überblick
Besteht ein Anspruch auf die vorherige Position?
Nein. Arbeitnehmende haben bei einer Wiedereingliederung keinen rechtlichen Anspruch auf die vorherige Position. Sind die dortigen Arbeitsanforderungen nicht mit den Bedürfnissen des/der Mitarbeitenden vereinbar und auch nicht anpassbar, können Arbeitgebende grundsätzlich einen neuen Arbeitsplatz zuweisen.
Wer legt die Arbeitszeiten in der Wiedereingliederung fest?
Die Arbeitszeiten legen behandelnde Ärzt:innen fest, unter Berücksichtigung des Genesungszustands der Arbeitnehmenden. Im Plan beschreiben sie, wie viele Arbeitsstunden pro Tag auf der jeweiligen Stufe zu absolvieren sind. Erweist sich die vorherige Planung während der Maßnahme als unpassend, können Arbeitnehmende die Stufen schneller oder langsamer als geplant durchlaufen. Hierüber ist die Kranken- oder Rentenversicherung umgehend zu informieren.
Bekommt man bei der Wiedereingliederung Gehalt?
Nein. Wer sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befindet, gilt weiterhin als krankgeschrieben. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung durch Arbeitgebende besteht somit nicht. Stattdessen haben Betroffene Anspruch auf Krankengeld der Krankenversicherung beziehungsweise Übergangsgeld der Rentenversicherung. Arbeitgebende können jedoch freiwillige Zahlungen leisten, die mit den Versicherungszahlungen verrechnet werden.
Wie lange dauert eine Wiedereingliederung nach Krankheit?
Die Dauer der einzelnen Stufen beim Hamburger Modell wird auf die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen zugeschnitten. Die Maßnahme kann somit zwei Wochen oder bis zu einem halben Jahr dauern.
Muss ich eine Wiedereingliederung machen?
Nein. Weder Arbeitnehmende noch Arbeitgebende sind verpflichtet, einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzustimmen. Zu beachten ist allerdings, dass diese Entscheidung für spätere Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht relevant sein kann. Steht beispielsweise eine krankheitsbedingte Kündigung durch Arbeitgebende im Raum, kann die verweigernde Partei ihren guten Willen nicht ausreichend nachweisen.
Wenn die Wiedereingliederung scheitert
Eine Wiedereingliederung ist gescheitert, wenn sie länger als sieben Tage am Stück unterbrochen wird. Die Gründe hierfür können bei dem/der Mitarbeitenden oder beim Unternehmen liegen. So können Arbeitgebende vorzeitig von ihrem Kündigungsrecht der Maßnahme Gebrauch machen oder Arbeitnehmende verweigern die Mitarbeit.
In diesem Fall kann ein erneuter Reha-Aufenthalt mit wiederholter Wiedereingliederung im Anschluss sinnvoll sein. Ob dies die Erfolgschance bei der Rückkehr an den gewohnten Arbeitsplatz erhöht, können nur behandelnde Ärzt:innen prognostizieren. Erzwingt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein grundsätzliches Ende der beruflichen Reintegration, ist die Beantragung der Erwerbsminderungsrente eine Alternative.
Tipp: In vielen Fällen kann eine Verlängerung des Stufenplans einem Scheitern der Wiedereingliederung vorbeugen. Wichtig ist, die Krankenversicherung hierüber rechtzeitig zu informieren. Eine Verlängerung ist auf maximal zwölf Monate möglich.
Fazit
Eine Wiedereingliederung nach langer Krankheit führt Arbeitnehmende schrittweise zurück an ihren vorherigen Arbeitsplatz. Hierfür arbeiten betroffene Mitarbeitende, behandelnde Ärzt:innen, Arbeitgebende und Versicherungsträger eng zusammen. Wichtig ist, dass Ärzt:innen die Anzahl und die Dauer der Stufen individuell auf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmenden abstimmen. Nicht zuletzt sollten alle beteiligten Parteien vor und während der Maßnahme in kontinuierlichem Austausch miteinander stehen, um die Erfolgschance der stufenweisen Wiedereingliederung zu erhöhen.